Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Car Service & Fleet Service Holzbecher e.U.

Frühlingsstraße 21

3012 Wolfsgraben

info@carservice-holzbecher.at

 

I. Allgemeines

Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und für Warenlieferungen des Serviceunternehmens.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen Auftrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenso für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Vermietung.

 

2. Auftragserteilung

2.1. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.

 

2.2. Der Auftragsgeber ermächtigt die Werkstatt, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

2.3. Die im Auftragsschein enthaltenen Preise sind unverbindlich.

 

2.4. Sind unbare Reparaturen zu leisten die zu mehr Kosten führen, wird der Kunde telefonisch oder schriftlich verständigt. Ein weiterer Auftrag bzw. eine Erweiterung des bestehenden Auftrags bedürfen keiner neuen Unterschrift des Auftragsgebers.

 

2.5. Wenn ein Auftrag an einem Feiertag, Wochenende oder außerhalb der Öffnungszeiten erteilt wird, bzw. das zu reparierende KFZ an einem von o.g. Tagen gebracht und ein Auftrag erteilt wird, ist der Kunde verpflichtet die Auftragserteilung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch bei der Fertigstellung bzw. Abholung des zu reparierenden KFZ, zu unterschreiben. In solchen Fällen gelten mündliche Vereinbarungen.

 

3. Preise / Kostenvoranschlag

3.1. Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:

 

Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insoferne unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 15 % des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.

Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.

3.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.

 

3.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und betragen 5 % vom Gesamtbruttobetrag der durchzuführenden Reparatur.


3.4. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.

Kostenvoranschläge ohne Zerlegungsarbeiten können nur soweit richtig erstellt werden soweit Beschädigungen von außen sichtbar sind.

 

3.5. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

 

3.6. Die im Auftragsschein bzw. Kostenvoranschlag genannten Preisangaben sind Bruttopreise.

 

3.7. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.

 

3.8. Wünscht sich der Auftraggeber aufgrund von unvorhersehbaren Defekten keine weitere Reparatur, werden die bisher erfüllten Arbeiten wie Ausbau, Ersatzteile usw. in Rechnung gestellt. Diese sind umgehend zu bezahlen.

 

II. Service / Warenlieferung

4. Termine

4.1. Fertigstellungstermine bzw. Lieferfristen sind unverbindlich.

 

4.2. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten.

 

Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen.

Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.

 

4.3. Es werden keine Kosten für Leih- oder Mietwagen erstattet.

 

4.4. Wenn der Auftragsnehmer einen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferung nicht einhalten kann, besteht keine Verpflichtung zum Schadenersatz und auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für Miet- oder Leihwagen.

 

5. Abholung / Verbleiben des KFZ

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 20 € pro Tag verrechnen.

 

5.2. Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss. Ein Verwahrungsvertrag iSd §§ 957 ABGB kommt aber, was ausdrücklich vereinbart ist, nicht zustande.

 

5.3. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch das Serviceunternehmen übernommen.

 

5.4. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Serviceunternehmens gehaftet.

 

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet jegliche bekannte Beschädigung am Fahrzeug bei Übergabe bekannt zu geben. Bei Bekanntgabe werden diese Beschädigungen am Auftragsschein erfasst.

 

6. Probefahrten

6.1. Der Kunde ermächtigt das Serviceunternehmen, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen bzw. wenn erforderlich auch mit dem Kundenkennzeichen vorzunehmen. Für jegliche Beschädigungen durch höhere Gewalt, die während der Probefahrt entstehen, haftet das Serviceunternehmen nicht. Dazu zählen auch Steinschläge auf Lack sowie Windschutzscheibe.

 

7. Zahlung

7.1. Grundsätzlich gelten die Preise wie vereinbart. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben bzw. bei Abholung des KFZ bar zu begleichen.

Das Serviceunternehmen ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen sowie das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung einzubehalten.

 

7.2. Gegen Ansprüche des Serviceunternehmens kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

 

8.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

 

8.3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

 

9. Schadenersatz

9.1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, ausgenommen Schäden die durch Steinschlag bei Probefahrten, Zustellung oder Abholung entstehen. Im speziellen ausgenommen sind bereits vorhandene Steinschläge an der Verglasung die durch thermische Schwankungen zu Rissen führen, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgenschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


9.2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

 

9.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

 

9.4. Im Falle der Nutzung eines vom Serviceunternehmen zur Verfügung gestellten Ersatzwagens, ob kostenlos oder mit Berechnung, haftet der "Mieter" für allfällige Schäden am Fahrzeug die nicht durch die KFZ Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Etwaige Verkehrsvergehen werden dem "Mieter" verrechnet und sind umgehend von diesem zu bezahlen. Jegliche andere Vergehen, die nicht Verschulden des "Vermieters" sind, werden ebenso dem "Mieter" angelastet.

  

10. Behelfsreparaturen

10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen und jegliche Ansprüche auf Garantie und Gewährleistung haben keine Geltung.

 

10.2. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

 

11. Altteile

11.1. Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, Nach Abholung des Reparaturgegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

 

11.2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftragsgebers.

 

12. Warenlieferung

12.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden. Telefonisch bestellte Teile gelten als verbindlicher Auftrag

 

13. Reklamationen

13.1. Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.

 

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand

14.1. Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitz des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiter-hin zuständig.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 15.09.2020